BGH Beschluss v. - VIII ZB 83/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 575

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/23 O 75/05 vom OLG Frankfurt/Main, 19 U 4/06 vom

Gründe

I.

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die nach ihren Angaben rund 3.000 Gläubiger mit zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von zuletzt 20.157.626,52 € hat. Sie verlangt von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei, Schadensersatz in Höhe von 14.527.336,22 € aus einem Kaufvertrag über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen an die Schuldnerin; hilfsweise macht sie die Unwirksamkeit der durch die Beklagte vorgenommenen Kapitalerhöhungen des Unternehmens geltend.

Das Landgericht hat die Klage wegen der internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat für die beabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Prozesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden könnten. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch angekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten durch die Verwertung einer Immobilie einer nahe stehenden Gesellschaft erwirtschaften können. Sie habe nicht dargelegt, warum sich ihre Einschätzung nicht habe realisieren lassen; soweit sie einräume, die Verwertung sei teilweise erfolgt, habe sie nicht dargelegt, wie sich der hierbei erzielte Erlös auf die verwaltete Vermögensmasse ausgewirkt habe.

Die Frage nach der Masseunzulänglichkeit könne aber dahin stehen. Reiche das verwaltete Vermögen zur Prozessführung nicht aus, sei zu prüfen, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die Klägerin nicht dargelegt.

Die Klägerin gehe für den Erfolgsfall der Klage lediglich von einem Massezuwachs von 4 Mio. € aus. Ihre Überlegungen ließen nicht erkennen, welche Gründe einen Abschlag von 68 % rechtfertigten. Allein der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung in der Türkei stattfinden müsse, rechtfertige einen Abschlag wegen des Vollstreckungsrisikos nicht. Soweit die Klägerin auch das Prozessrisiko zur Begründung eines Abschlags auf den Massezuwachs im Erfolgsfall der Klage heranziehen wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Bei der Frage der Zumutbarkeit müsse die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung außer Betracht bleiben; andernfalls käme man zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, dass sich ein Prozess umso leichter auf Staatskosten finanzieren lasse, desto geringer die Erfolgsaussicht sei. Danach sei davon auszugehen, dass bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung etwa 14 Mio. € in die Masse gelangen würden, so dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu zwei Dritteln erfüllt werden könnten. Es liege auf der Hand, dass unter diesen Umständen den Insolvenzgläubigern bzw. einem auszuwählenden Kreis unter ihnen zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen.

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, es sei den Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten für das Berufungsverfahren aufzubringen. Der Klägerin ist die beantragte Prozesskos-tenhilfe jedenfalls deswegen zu versagen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat bereits bei Stellung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs angekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten aufbringen können; eine "nahe stehende" Gesellschaft - eine GmbH & Co. KG mit einer Komplementär-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Schuldnerin ist - werde eine wertvolle Immobilie veräußern und mit dem Erlös aus diesem Geschäft ein Darlehen tilgen, das ihr die Schuldnerin gewährt habe. Wie die Rechtsbeschwerde einräumt, ist ein Teil der Immobilie bereits verkauft und dementsprechend ein Teilbetrag an die Masse gezahlt worden. Dieser Betrag ist für die Prozessführung einzusetzen. Insoweit ist unerheblich, dass die Zahlung erst nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist, denn für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung maßgebend (, NJW 2006, 1068, Tz. 19).

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betrag nunmehr für die Führung von Rechtsstreitigkeiten in der Türkei benötigt werde, wo es keine Prozesskostenhilfe gebe. Mit diesem pauschalen Hinweis lässt es sich nicht rechtfertigen, dass die betreffenden Mittel nicht für die Prozessführung im vorliegenden Rechtsstreit eingesetzt werden. Zwar dürfen dem Insolvenzverwalter die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Mittel nicht entzogen werden (OLG Köln, ZIP 1990, 936; OLG Schleswig, ZIP 1995, 759; OLG Dresden, ZIP 1998, 1758, 1759, jew. m.w.N.). Es ist aber nicht zu erkennen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist.

Da die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits auf dessen Finanzierung mit Mitteln hingewiesen hat, die aus der Veräußerung der Immobilie der Insolvenzmasse zufließen werden, hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, warum diese Mittel nunmehr für andere Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden sollen. Das ließe sich darüber hinaus allenfalls dann rechtfertigen, wenn deren Durchführung vorrangig wäre. Das ist aber nicht dargetan.

Fundstelle(n):
OAAAC-87266

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein