BGH Beschluss v. - IX ZB 165/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 33 O 343/06 vom KG Berlin, 17 U 78/07 vom

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwältin die Zahlung von 7.000 € sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat am Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem abgelaufen.

Am erkundigte sich die Berichterstatterin des Berufungsgerichts fernmündlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorliegender Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersichtlich sei. Eine abschließende Antwort wurde nicht erteilt. Am wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegründung sei bei Gericht noch nicht eingegangen.

Am beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter aus:

Er habe am von der Beklagten erfahren, beim Berufungsgericht sei bis zum keine Berufungsbegründung und kein Verlängerungsantrag der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Er habe schon am einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert und seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufgegeben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit der übrigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu bringen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibediensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausführung des Auftrags bestätigen lassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den vermerkt.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. , NJW 2007, 601, 602 Rn. 9; v. - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei, dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten außerstande war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Die Eintragung des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender hätte im Rahmen sorgfältiger Büroorganisation erst geschehen dürfen, nachdem die beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden war.

2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

Danach gelten für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Es ist erforderlich, das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Vermerk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (vgl. , NJW-RR 1999, 1663; v. - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367, 368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverlängerung darf nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich zunächst um eine hypothetische Frist, weil der Vorsitzende die Verlängerung auch versagen oder kürzer als beantragt bemessen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (, aaO; v. - XII ZB 127/00, BGH-Report 2001, 483, 484; v. - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; v. - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (, aaO; v. - XII ZB 127/00, aaO; v. - VII ZB 19/01, aaO; v. - VI ZB 65/06, aaO).

Mit der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst eingeräumten Verfahrensweise, nach Rücksprache mit seiner Kanzleibediensteten am als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft nicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vor.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden.

3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

Fundstelle(n):
SAAAC-87243

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein