BGH Beschluss v. - IX ZB 150/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15

Instanzenzug: AG Wuppertal, 145 IN 1150/05 vom LG Wuppertal, 6 T 506/07 vom

Gründe

I.

Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 4.508,97 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.621,97 € erhöht. Amtsgericht und Landgericht haben jeweils die Umsatzsteuer hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (, ZIP 2003, 2171, 2172; v. - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 5; v. - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 15; v. - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5).

Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ( aaO S. 94 Rn. 12; v. aaO Rn. 17 f; v. - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959 Rn. 9; v. aaO Rn. 6). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen ( aaO Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.

Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätzlich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Beschluss vom (aaO) entschieden. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vorsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen ( aaO Rn. 9).

Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 111 Nr. 1
YAAAC-87241

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein