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FG Münster Urteil v. - 8 K 1597/06 GrE EFG 2008 S. 1998 Nr. 24

Gesetze: GrEStG § 3 Nr. 6, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2, AO § 42, GrEStG § 3 Nr. 2

Grunderwerbsteuer:

Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 und § 3 Nr. 6 GrEStG; Interpolierende Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften

Leitsatz

1.) Die infolge Vollziehung einer im Schenkungswege angeordneten Auflage erfolgende Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten - hier Bruder - ist trotz Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

2.) Die Übertragung von Grundbesitz auf ein Geschwister ist nicht gemäß § 3 Nr. 6 GrESt von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Geschwister scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

3.) Die Grundstücksübertragung auf ein Geschwister ist nicht im Wege einer interpolierenden Betrachtungsweise der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften auf der Grundlage eines gesetzlich nicht normierten Befreiungstatbestand steuerfrei, wenn der hinzuzudenkende Zwischenerwerb über ein Elternteil als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO anzusehen wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1998 Nr. 24
UAAAC-87144

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FG Münster, Urteil v. 28.05.2008 - 8 K 1597/06 GrE

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