Vor dem Hintergrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts muss er die Unschärfe, die
in jedem Schätzungsverfahren liegt, hinnehmen.
Den Steuerpflichtigen trifft nach § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht hinsichtlich von Sachverhalten, die sich
auf Vorgänge im Ausland beziehen. Zu dieser Mitwirkungspflicht gehört es insbesondere, Beweismittel gegebenenfalls auch vorsorglich
(§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO) zu beschaffen und dem Finanzamt oder dem Finanzgericht zur Verfügung zu stellen. Kommt der Steuerpflichtige
dieser Verpflichtung nicht nach, so können das Finanzamt und gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auch das Finanzgericht hieraus für
ihn nachteilige Schlüsse ziehen, gegebenenfalls kann sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen eintreten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-87136
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.03.2008 - IV 97/2005
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