Pflegekindschaftsverhältnis zu volljährigen Kindern
Leitsatz
1) Ein familienähnliches Band i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet, dass das Kind wie ein eigenes Kind versorgt und erzogen
wird.
2) Mit einem volljährigen Kind besteht ein familienähnliches Band bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder
bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände.
3) Ein besonderer Umstand ist z.B. eine bereits vor Eintritt der Volljährigkeit entstandene länger andauernde besondere emotionale
Bindung.
4) Ist das Kind schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Familienhaushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden,
finden die gesteigerten Anforderungen keine Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1565 Nr. 19 HAAAC-87131
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