Der durch den Übergang von der Zusammenveranlagung auf die getrennte Veranlagung begründete Steuererstattungsanspruch ist
zwischen den Eheleuten – unabhängig vom Güterstand – nach Köpfen aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Wahl der getrennten
Veranlagung allein der Zweck verfolgt wird, eine Steuererstattung zu erreichen und der korrespondierende Nachzahlungsanspruch
aufgrund der Insolvenz des anderen Ehegatten nicht durchsetzbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1511 Nr. 19 QAAAC-87128
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2008 - 2 K 73/06
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