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FG München Urteil v. - 15 K 3507/05 EFG 2008 S. 1433 Nr. 18

Gesetze: EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 168 S. 1, AO § 168 S. 2, AO § 168 S. 3, AO § 218 Abs. 1 S. 1, AO § 218 Abs. 1 S. 2, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 2, AO § 37 Abs. 2

Unzulässigkeit eines Abrechnungsbescheids zur Rückforderung von Lohnsteuer, die aufgrund einer unrichtigen berichtigten Lohnsteueranmeldung dem Arbeitgeber erstattet worden ist

Leitsatz

1. Vom Steuerpflichtigen abgegebene berichtigte und vom Finanzamt übernommene Lohnsteueranmeldungen ersetzen vorangegangene Lohnsteueranmeldungen in vollem Umfang und bilden auch dann die aktuelle und abschließende Regelung für den sie betreffenden Zeitraum, wenn sie infolge einer falschen Eintragung im Formular zu einer überhöhten Lohnsteuererstattung geführt haben. Das Finanzamt kann die überhöhte Erstattung später nicht durch den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 AO zurückfordern, sondern nur durch eine erneute Änderung der Lohnsteueranmeldungen.

2. Im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide oder der diesen gleichstehenden Steueranmeldungen ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist somit nur dann Gegenstand des Abrechnungsbescheids, wenn der Anspruch nicht festgesetzt und auch keine Steuerfestsetzung durch eine Steueranmeldung fingiert wird.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2008 S. 1160
EFG 2008 S. 1433 Nr. 18
CAAAC-87124

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FG München, Urteil v. 05.05.2008 - 15 K 3507/05

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