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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 250/05 EFG 2008 S. 1674 Nr. 11EFG 2008 S. 1842 Nr. 23

Gesetze: AO § 80 Abs. 3, AO § 82, AO § 83, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 7 S. 2, AO § 125 Abs. 3 Nr. 2, AO § 155 Abs. 3 S. 1, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 268, AO § 347 Abs. 1 S. 2, AO § 355 Abs. 1 S. 1, VwZG § 8 Abs. 1 S. 3, EStG § 26b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1 S. 1

Gespaltene Bekanntgabevollmacht

Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem

Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers

Leitsatz

1. Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO erfordert nicht die Erteilung einer ausdrücklichen „Bekanntgabe”-Vollmacht.

2. Lässt der Steuerpflichtige durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen, gibt er dadurch schlüssig zu erkennen, dass er die Bekanntgabe des auf den Einspruch folgenden Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten im Wege einer Duldungsvollmacht billigen wird.

3. Für die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids, dem eine Zusammenveranlagung zugrunde liegt, ist es ausreichend, wenn dem von beiden Ehegatten gemeinsam Bevollmächtigten eine einzige Ausfertigung übermittelt wird.

4. Eine Einzelbekanntgabe bei Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Ehegatten und nicht bei der Bekanntgabe an den gemeinsam Bevollmächtigten.

5. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Besorgnis der Befangenheit des Amtsträgers besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1674 Nr. 11
EFG 2008 S. 1842 Nr. 23
SAAAC-87123

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.04.2008 - 4 K 250/05

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