Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem
Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers
Leitsatz
1. Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO erfordert nicht die Erteilung einer ausdrücklichen „Bekanntgabe”-Vollmacht.
2. Lässt der Steuerpflichtige durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen, gibt er dadurch schlüssig zu erkennen, dass
er die Bekanntgabe des auf den Einspruch folgenden Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten im Wege einer Duldungsvollmacht
billigen wird.
3. Für die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids, dem eine Zusammenveranlagung zugrunde liegt, ist es ausreichend, wenn
dem von beiden Ehegatten gemeinsam Bevollmächtigten eine einzige Ausfertigung übermittelt wird.
4. Eine Einzelbekanntgabe bei Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgt nur für den Fall
der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Ehegatten und nicht bei der Bekanntgabe an den gemeinsam Bevollmächtigten.
5. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Besorgnis der Befangenheit des Amtsträgers besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1674 Nr. 11 EFG 2008 S. 1842 Nr. 23 SAAAC-87123
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.04.2008 - 4 K 250/05
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