Schenkungssteuerliche Beurteilung der Werterhöhung eines Gesellschaftsanteils als mittelbare Folge der Zuwendungen an eine
Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Bei einer freigebigen Zuwendung an eine GmbH (Kapitalgesellschaft) kann – unabhängig vom Willen des Zuwendenden – „Bedachter”
im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur die GmbH sein. Eine als Folge der Zuwendung an die GmbH eingetretene Erhöhung des
Wertes der Gesellschaftsanteile stellt keine Zuwendungen an die Gesellschafter dar (Anschluss an , BStBl. II 1996, 160 und vom II R 16/93, BStBl. II 1996, 454; gegen R 18 Abs. 4 Erbschaftssteuerrichtlinien
2003).
Für eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht
darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): XAAAC-87117
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.06.2008 - 1 K 4127/04
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