Kapitalgesellschaftsbeteiligung notwendiges BV eines Freiberuflers
Leitsatz
1) "Geldgeschäfte", die ihrer Art nach zu Einkünften aus § 20 EStG führen, sind der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen
Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen, auch wenn sie der Stpfl. im sachlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit eingegangen ist.
2) Im Einzelfall kann die Eingehung von "Geldgeschäften" als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden.
Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, etwa dann, wenn mit der Beteiligung eine auf die Vergabe
von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht.
3) Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einem "Geldgeschäft", bei dem die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein
erwünschter Nebeneffekt ist und einem Geschäft, das ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.
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