Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt
Leitsatz
Über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, die das mit der Außenprüfung beauftragte Finanzamt erlassen hat, hat das
beauftragte Finanzamt zu entscheiden. Es ist der zutreffende Beklagte und damit auch der richtige Antragsgegner im Verfahren
nach § 69 Abs. 3 FGO.
Die Beauftragung mit der Außenprüfung stellt lediglich eine innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung dar, die im Übrigen
die Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts dokumentiert und zumindest inzidenter einer gerichtlichen Überprüfung
im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsanordnung zugänglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1849 Nr. 23 PAAAC-87111
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.04.2008 - 10 V 402/08
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