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BBEV Nr. 18 vom

Kinderkonten: Steuerliche Zuordnung der Kapitaleinkünfte

Robert Kracht

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsberechtigt und erzielen darüber Erträge, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Dies ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz () der Fall, wenn sie die Kontenguthaben des Nachwuchses wie eigenes Vermögen behandeln. Grundsätzlich hat die Zurechnung von Kapitalerträgen bei demjenigen zu erfolgen, der sie auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten eines Kindes befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet.

I. Sachverhalt

Die Eltern wickelten über Jahre hinweg umfangreiche Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer vier minderjährigen Kinder und einer volljährigen Tochter ab. Die auf diese Weise erwirtschafteten Erträge – insbesondere Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG – wurden durch Überweisungen oder Barabhebungen von den Konten der voll- und minderjährigen Kinder abgezogen und den Konten der Eltern gut geschrieben. Nach Feststellung der Steuerfahndung waren die Vermögenssphären von Eltern und Nachwuchs nicht getrennt; vielmehr verfügten Vater und Mutter...

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