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FG München 22.02.2008 8 K 2100/07, BBK 16/2008 S. 4803

Bildung einer 7g-Rücklage für noch zu eröffnenden Betrieb ohne verbindliche Bestellung

Will ein Existenzgründer eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7, Abs. 3 EStG bilden, um für einen noch zu eröffnenden Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen anzuschaffen, bedarf es nach Ansicht des FG München keiner verbindlichen Bestellung am Bilanzstichtag. Vielmehr könne der Steuerpflichtige auch anders nachweisen, dass seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert sei. Dies sei etwa der Fall, wenn er aufgrund eines vor dem Bilanzstichtag abgeschlossenen Mietvertrags über die betrieblichen Räume verpflichtet sei, die Räume mit einer Ladeneinrichtung auszustatten; für die voraussichtlichen Anschaffungskosten der Ladeneinrichtung könne er dann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7, Abs. 3 EStG bilden.

Das FG München weicht damit von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, der für die Anschaffung wesentlicher B...BStBl 2007 II S. 957

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