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Einkünfte sind um Unterhaltsleistungen des Kindes zu vermindern
Die verbleibenden Einkünfte und Bezüge eines Kindes i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind in vollem Umfang um Unterhaltsleistungen an dessen Kind unter Berücksichtigung des für dieses gezahlten Kindergeldes zu vermindern, wenn die Ehefrau des Kindes über keinerlei Einkünfte verfügt (entgegen DA-FamEStG Nr. 63.4.1.1. Abs. 2 Satz 4).