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Beteiligung an einer ausländischen Fondsgesellschaft
Von einem Genussrecht ist auszugehen, wenn dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, dem Rechtsinhaber Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. Für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ist entscheidend, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen haben lediglich indizielle Bedeutung. Der für eine stille Gesellschaft erforder...