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Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Mechanischer Übertragungsfehler bei Nichterfassung eines erklärten Veräußerungsgewinns. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG kann einem Steuerpflichtigen nur einmal in dessen Leben gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den in einem früheren Veranlagungszeitraum bereits in Anspruch genommenen Freibetrag nicht in voller Höhe hat ausschöpfen können.