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Archivraum als Teil des „häuslichen Arbeitszimmers” eines Hochschullehrers
Benutzt ein Hochschullehrer in seinem Einfamilienhaus einen an sein Arbeitszimmer angrenzenden, mit Metallregalen ausgestatteten Raum als „Archivraum” und werden in dem Archivraum ausschließlich Gegenstände aufbewahrt, mit denen der Steuerpflichtige sich zuvor oder danach in seinem eigentlichen Arbeitszimmer in gedanklicher oder in schriftlicher Form geistig befasst hat (Diplomarbeiten seiner Diplomanden etc.), bildet der Archivraum zusammen mit dem eigentlichen Arbeitszimmer eine funktionelle Einheit und unterliegt gemeinsam mit dem Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Bei einem als Hochschullehrer arbeitenden Informatiker handelt es sich bei Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt” sowie einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen” im Ja...