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Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung
Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt – bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind – oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt – bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.