Hamburg Finanzbehörde - 53 - S 4500 - 013/06

Grunderwerbsteuer;
Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen

(bekannt gegeben durch )

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird der Bezugserlass in Tz. 4.1 nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt:

„Bei einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks gehört der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung jedoch nicht zur Gegenleistung (, BStBl 2008 II S. 486). Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bleibt zwar als Eigentümerreallast bestehen, sie stellt aber keine echte Belastung für den Grundstückseigentümer dar.”

Hamburg Finanzbehörde v. - 53 - S 4500 - 013/06

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 2113 Nr. 44
FAAAC-86809