BGH Beschluss v. - IX ZB 19/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: AG Freising, 22 C 381/07 vom LG Landshut, 13 S 2570/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (, NJW 2002, 2181).

Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer war im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten.

Fundstelle(n):
LAAAC-86700

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein