BGH Beschluss v. - II ZR 125/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Augsburg, 1 HKO 492/04 vom OLG München, 14 U 399/04 vom

Tenor

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom gegen den Beschluss des Senats vom wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des , NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Die Rüge geht auch fehl, soweit sie geltend machen will, der Senat habe durch den angefochtenen Beschluss selbst neu und eigenständig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. davon auch , WRP 2008, 956). Der Senat hat - im Bewusstsein und in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG - seine Entscheidung unter vollständiger Berücksichtigung des Klägervortrags getroffen.

Fundstelle(n):
FAAAC-86686

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein