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Familienrecht | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenem und neuem Ehepartner nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen (BGH-Rechtsprechung seit Urteil v. - XII ZR 14/06 NWB EAAAC-77584). Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH musste der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auf ...