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Gesellschaftsrecht | Nachweis der Aktionärsstellung im Spruchverfahren – Delisting
Antragsteller in einem Spruchverfahren nach einem regulären Delisting (Gesellschaft, die den Widerruf der Börsenzulassung beantragt, oder deren Großaktionär unterbreiten ein Kaufangebot) müssen ihre Anträge entsprechend § 4 SpruchG innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einreichen und begründen. Die analoge Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes erstreckt sich auch auf die Antragsfrist und den Begründungszwang. Mit der Befristung soll in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine angebotene Kompensation in Zweifel gezogen wird. Das Begründungserfordernis soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen...