Umsatzsteuerpflicht von Service- und Logistikleistungen sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten nach Abfertigung von Kraftfahrzeugen
für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG
1. Werden Kraftfahrzeuge von einem Drittland in das Inland eingeführt und werden von einem Unternehmer nach Abfertigung der
Kraftfahrzeuge für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG und Art.
11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Service- und Logistikleistungen (z.B. Bahnentladung, Waschen, Entkonservierung,
Lagerung und Übergabeinspektion) sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (insbesondere Lackierarbeiten) durchgeführt, sind
diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.
2. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist, dass der
leistende Unternehmer durch Belege nachweist, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
enthalten sind. Als Belege für diesen Nachweis kommen die entsprechenden zollamtlichen Belege – insbesondere eine auf Antrag
erteilte Bestätigung der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster – oder andere eindeutige Belege in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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