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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 2020/03

Gesetze: EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 4 Abs. 4, KStG 1991 § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind

Leitsatz

1. Einem Arbeitnehmer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der ihn beschäftigenden Kapitalgesellschaft ist, steht ein vertraglicher Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung nicht bereits deshalb zu, weil die Geschäftsführung der Gesellschaft ihm für den Fall seines Ausscheidens eine Abfindung in Aussicht gestellt hat. Allein die Absichtserklärung berechtigt die Arbeitgeberin noch nicht zur Bildung einer Rückstellung für eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit.

2. Auch eine Rückstellung für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit darf nicht gebildet werden, wenn die Abfindung nicht aus betrieblichen Gründen für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für den mit der Entlassung nach (unzutreffender) Auffassung der Geschäftsführung einhergehenden Verlust des Gesellschaftsanteils gezahlt werden soll.

Fundstelle(n):
AAAAC-86559

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