Keine Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern bei nur vorübergehender Inobhutnahme des Kindes im Rahmen einer Bereitschaftspflege
Leitsatz
Wird ein Kind im Rahmen der Bereitschaftspflege nach § 5 Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) durch
eine Pflegeperson in einer Not- oder Krisensituation unvorhergesehen, befristet und durch das Jugendamt vermittelt in Obhut
genommen, begründet dies kein zu einer bevorzugten Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern gegenüber den leiblichen Eltern
führendes Pflegekindschaftsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1895 Nr. 23 MAAAC-86555
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.05.2008 - 4 K 121/05
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