Haftung einer GmbH gem. § 25d UStG für bar entrichtete Umsatzsteuern einer vorangegangenen Lieferung
Leitsatz
Eine GmbH haftet gem. § 25d UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 für die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aus
dem als vorangegangene Lieferung anzusehenden Kauf von zehn Lkw, wenn wegen des zielgerichteten Zusammenwirkens der leistenden
und der leistungsempfangenden GmbH von einem Kennenmüssen der beabsichtigten Nichtentrichtung der Umsatzsteuer auszugehen
ist, weil die Geschäftsführerin der haftenden GmbH vormals Geschäftsführerin der leistenden GmbH war und diese trotz ihrer
Abberufung im Zeitpunkt der Leistungsausführung noch für die leistende GmbH tätig war und hinzu kommt, dass lediglich die
Umsatzsteuer zwei Tage nach behaupteter Lieferung bar –jeweils gesondert quittiert– bezahlt wurde. Diese Art der Vertragsabwicklung
ist so ungewöhnlich, dass von einer Nichtentrichtung der Steuer in der Folgezeit auszugehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-86548
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.03.2008 - 1 K 437/05
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