Keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei Leistung von erheblichem Betreuungsunterhalt durch Eltern
Kein Verweis der Eltern auf Aufwandsersatzmöglichkeiten beim Sozialleistungsträger
Leitsatz
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes volljähriges
behindertes Kind an den Sozialhilfeleistungsträger vorliegen, ist die Entscheidung der Familienkasse, das Kindergeld in voller
Höhe beim Kindergeldberechtigten zu belassen, ermessensgerecht, wenn dieser –zwar aufgrund Leistungsunfähigkeit nicht zur
Leistung des Kostenbeitrags an den Sozialleistungsträger herangezogen wird, aber– Betreuungsunterhalt in Form der Haushaltsaufnahme
an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien sowie im Urlaub leistet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kindergeldberechtigte
vom Sozialleistungsträger für bestimmte Aufwendungen Kostenersatz beantragen kann.
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