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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2172/07 AO

Gesetze: AO § 5, AO § 130 Abs. 1, AO § 152, AO § 351 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4

Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer rechtskundigen Person bei Fehlen einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung

Leitsatz

  1. Ein Einspruch „gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer” betrifft im Zweifel auch die hiermit in einem zusammengefassten Bescheid verbundene Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

  2. Es kann nicht zu einem – die spätere Konkretisierung des Einspruchsumfangs ausschließenden - Rechtsverlust führen, wenn der Stpfl. bei Anfechtung eines Bescheides die Bezeichnung verwendet hat, mit der das Finanzamt den Bescheid selbst benannt hat. Dies gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen.

  3. Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO für Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, gilt nicht für die Korrektur der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften der §§ 130, 131 AO.

Fundstelle(n):
StBW 2008 S. 1 Nr. 14
PAAAC-86541

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.05.2008 - 18 K 2172/07 AO

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