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Lohnsteuer; | Vereinbarung einer Sachabfindung durch Firmenwagengestellung neben der Barabfindung (§§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei VZ gezahlt, ist eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. (2) Überlässt ein ArbG einem aus dem Arbeitsverhältnis gegen Barabfindung ausscheidenden AN für noch 15 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen, der sich aufgrund der Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch den ArbG beim AN steuerlich nicht auswirkt und dessen Nutzungswert nur 5,11 v. H. gegenüber der Barabfindung beträgt, kann die Entschädigung ausnahmsweise, obwohl sie durch den Firmenwagen in nicht nur einem VZ zufließt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Vergleich mit der Rspr. zur Betriebsveräußerun...