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Finanzierungskosten für pflichtwidrig entnommene durchlaufende Posten sind keine Betriebsausgaben
Werden die von einem Versicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen umgeschuldet, sind die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben (Bezug: § 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG).
Praxishinweise: Die Gewinnneutralität von durchlaufenden Posten wird bilanzmäßig dadurch sichergestellt, dass den aktivierten Beiträgen ein entsprechender Passivposten (Weiterleitungsverpflichtung) gegenübergestellt wird. Wird nun der entsprechende Aktivposten für private Zwecke entnommen, so wird auch die bisher passivierte Weiterleitungsverpflichtung in eine Privatschuld umqualifiziert. Wird...