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Körperschaftsteuer | Begründung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch irrtümliche Annahme einer Leistungspflicht
Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen wäre (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Praxishinweise: Entscheidend für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist allein, dass eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eingetreten ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die fehlende Absicht zu einer solchen Ausschüttung ist dabei unbeachtlich; entscheidend ist allein, dass die Zuwendung den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. Im Streit...