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Keine Auskunftspflicht möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Verwalter
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt ( NWB WAAAC-73346). In aller Regel könne einem Gläubiger, dem eine Forderung zustehe und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft mache, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht abgesprochen werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn er verfahrensfremde Zwecke verfolge, insbesondere für einen Antrag, mit dem der Gläubiger nur zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners ermitteln lassen wolle, in die er dann außerhalb eines Insolvenzverfahrens vo...