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Abfindungsanspruch außenstehender Aktionäregegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen im Insolvenzfall
Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Der Aktionär kann „eine Forderung wegen der Nichterfüllung” als Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen ( NWB JAAAC-77552).