Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung statt Anhangangabe von Verpflichtungen
Zur Abgrenzung zwischen ansatzpflichtigen Verbindlichkeiten und (lediglich) Vermerkposten besteht sowohl nach IFRS als auch nach HGB in der Praxis eine nennenswerte Grauzone. Bürgschaftsobligen und ähnliche Haftungsschulden sind in beiden Systemen „unter dem Strich” bzw. im Anhang anzugeben, solange keine Inanspruchnahme droht. Bei eigenen, aber dem Grunde oder der Höhe nach unsicheren Verpflichtungen kommt es in beiden Systemen zu einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Untersuchung mit entsprechender Ansatzfolge: Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Eintretens hat ein Bilanzansatz zu erfolgen, bei darunter liegender Wahrscheinlichkeit genügt nach IAS 37 eine Anhangangabe, bei ganz geringer Wahrscheinlichkeit (remote) ist nach IAS 37 überhaupt nichts zu veranlassen.
Der Änderungsvorschlag zu IAS 37 (ED IAS 37) will dieses Ansatzsystem für die Rückstellungen ändern, indem alle auch sehr unwahrscheinlich eintretenden Verpflichtungen anzusetzen und nach der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mit dem sog. Erwartungswert zu bewerten sind.
Contra Hermann Sigle
Anhangangabepflichten für nicht bilanzierte Schulden waren schon immer bilanzanalytisch von Bedeutung. Beispielsweis...