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Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit
§ 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1 848 €, seit 2007: 2 100 €), schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.