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Berufsrecht | Vereine und Genossenschaften keine „Beteiligten Gesellschaften” i. S. des § 154 Abs. 2 StBerG
Vereine und Genossenschaften fallen nicht unter den in § 154 Abs. 2 StBerG verwendeten Begriff „Beteiligte Gesellschaften”. Steuerberatungsgesellschaften, die bereits am 16. 6. 1989 anerkannt waren, bleiben gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG anerkannt. Für derartige Gesellschaften wird das Widerrufsverfahren weder durch § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG noch nach § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG eröffnet ( NWB LAAAC-79650).