BFH Beschluss v. - I R 11/08 BStBl 2008 II S. 766

Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid

Leitsatz

1. Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.

2. Der Hinweis auf ein nicht näher erläutertes „Büroversehen” rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1 und 2FGO § 90a Abs. 2 Satz 2FGO § 120 Abs. 2

Instanzenzug: (EFG 2008, 592)

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat die Klage gegen diesen Bescheid durch (in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 592 abgedruckten) Gerichtsbescheid vom 12 K 19/04 abgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am zugestellt.

Der Kläger hat, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, mit einem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom wurde die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Revision noch nicht vorliege. Daraufhin hat die Bevollmächtigte am sowohl die Revisionsbegründung als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, dass „durch ein Büroversehen der als Fristablauf gewertet” und dieses Versehen „erst durch Ihr Schreiben vom …erkannt” worden sei. Schließlich hat sie eine weitere Frist zur ergänzenden Begründung der Revision beantragt; diese zusätzliche Frist hat ihr der Vorsitzende „unbeschadet der Rechtsauffassung des I. Senats zur Zulässigkeit der Revision” gewährt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Entscheidung des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid nach Maßgabe der Revisionsbegründung zu ändern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.

1. Ein von einem FG erlassener Gerichtsbescheid kann gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Revision angefochten werden, wenn das FG die Revision zugelassen hat. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO muss eine Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. In diesem Zusammenhang ist, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, die Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids als „Zustellung des vollständigen Urteils” i.S. des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen (ebenso Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 42; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 127, m.w.N.).

Im Streitfall ist der angefochtene Gerichtsbescheid dem Kläger am zugestellt worden. Die ihn betreffende Revisionsbegründung hätte deshalb, da der ein Sonntag war, bis zum Ablauf des beim BFH eingehen müssen. Das ist nicht geschehen. Die damit vorliegende Versäumung der Begründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Revision.

2. Eine abweichende Beurteilung würde sich nur dann ergeben, wenn dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) gewährt werden könnte. Das würde aber voraussetzen, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist zu wahren. Daran fehlt es im Streitfall.

a) Nach ständiger Rechtsprechung schließt zum einen jedes Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553; vom VIII B 42/02, BFH/NV 2005, 1821; vom III R 65/05, BFH/NV 2007, 945). Zum anderen muss sich der Antragsteller gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Verschulden eines Bevollmächtigten zurechnen lassen (BFH-Beschlüsse vom III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom III R 15/05, BFH/NV 2006, 89). Für den Streitfall folgt daraus, dass schon eine einfache Fahrlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

b) Vom Vorliegen einer solchen Fahrlässigkeit ist im Streitfall auszugehen. Denn der Kläger hat die Versäumung der Begründungsfrist nur mit einem nicht näher beschriebenen „Büroversehen” seiner Prozessbevollmächtigten erklärt. Welche tatsächlichen Umstände zu der Fristversäumung geführt haben, hat er nicht erläutert. Insbesondere hat er nicht dargetan, welche organisatorischen Maßnahmen seine Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf die Fristwahrung getroffen hatte und weshalb diese Maßnahmen speziell im Streitfall nicht gegriffen haben. Das wäre indessen seine Aufgabe gewesen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII R 63/02, BFH/NV 2007, 1212; vom IX B 39/07, BFH/NV 2007, 2124; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 56 Rz 38, m.w.N.). Ohne entsprechende Angaben kann eine Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn die Gründe für die Fristversäumnis offenkundig oder gerichtsbekannt sind und diese Gründe die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240; vom VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633, 1634, m.w.N.); daran fehlt es im Streitfall ebenfalls. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der Frist auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden beruht.

3. Ohne Bedeutung ist im Streitfall schließlich, dass der Senatsvorsitzende dem Kläger im weiteren Verlauf eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung eingeräumt hat. Denn die Frist zur Revisionsbegründung kann zwar auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, dies aber nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag hin (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO). Eine Fristverlängerung kann deshalb nicht mehr wirksam erfolgen, wenn —wie im Streitfall— der Antrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und eine Wiedereinsetzung in jene Frist nicht möglich ist (, BFH/NV 1995, 627). Dem entsprechend hat der Vorsitzende die Fristverlängerung denn auch ausdrücklich „unbeschadet der Rechtsauffassung des Senats zur Zulässigkeit der Revision” gewährt.

Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 766
AO-StB 2008 S. 236 Nr. 9
BFH/NV 2008 S. 1617 Nr. 9
BFH/PR 2008 S. 443 Nr. 10
BStBl II 2008 S. 766 Nr. 17
DB 2008 S. 1897 Nr. 35
DStR 2008 S. 1535 Nr. 32
DStRE 2008 S. 1108 Nr. 17
HFR 2008 S. 1043 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 2973
StB 2008 S. 313 Nr. 9
StBW 2008 S. 5 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2008 S. 772
CAAAC-86058