BFH Beschluss v. - VIII B 107/07

Zeitpunkt der Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG; Anspruch auf rechtliches Gehör

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, FGO § 96 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und weder die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO noch die geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. „Grundsätzliche Bedeutung” i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. , BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23).

Daran fehlt es im Streitfall, weil die vom Kläger für klärungsbedürftig angesehene Frage, „zu welchem Zeitpunkt die Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gebildet sein muss”, bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist. Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. , BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; , BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts —FG— (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer „Investitionsabsicht” kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe: „Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen”).

3. Schließlich scheidet eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem gerügten Mangel fehlender gerichtlicher Hinweise auf den notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht beruht. Denn das FG ist im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kläger nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht verpflichtet war (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Darüber hinaus gehende Hinweise auf die ständige und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsprechung zur Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Steuererklärung (BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) konnte der Kläger ersichtlich nicht erwarten. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und auf —wie hier angesichts ständiger Rechtsprechung zur Dokumentation der Rücklagenbildung— nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ausdrücklich hinweist, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. , BFH/NV 1999, 329).

Fundstelle(n):
AAAAC-86050