Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Bonn, 1 O 400/06 vom OLG Köln, 20 U 149/07 vom
Gründe
I.
Mit den Klägern am zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Zahlungsklage der Kläger zum überwiegenden Teil abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger, soweit hier noch von Interesse, mit am und noch einmal am bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit am eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie vorgetragen, die am abgelaufene Berufungsbegründungsfrist sei zwar ordnungsgemäß mit einer Vorfrist auf den im Fristenkalender eingetragen worden und zur Vorfrist vorgelegt worden, was den Anlass für das Schreiben vom gegeben habe. Die erfahrene und verlässliche Büroangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe aber vergessen, die Akten am vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und die eidesstattliche Erklärung der Büroangestellten berufen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im Übrigen aber unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auf die Frage, ob die von dem Berufungsgericht - auch bei der Glaubhaftmachung vorzunehmende (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 294 Rdn. 26; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 294 Rdn. 3, Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294, Rdn. 6) - freie Würdigung des Vortrags der Kläger zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Prozessrecht nicht mehr zu vereinbaren ist, kommt es nicht an.
2. Die Kläger haben nämlich auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt; ihr Wiedereinsetzungsantrag war deshalb unzulässig.
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn das Hindernis nicht mehr weiterbesteht. Die Frist beginnt vielmehr schon dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen, also der Irrtum darüber nicht mehr unverschuldet war (, NJW-RR 1990, 379, 380; Beschl. v. , XII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934; Senat, Beschl. v. , V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255).
b) Das Hindernis bestand hier darin, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht bemerkt hatte. Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom am . Es entfiel vielmehr schon, als der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu verlangenden Sorgfalt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte bemerken müssen. Das war der . An diesem Tag hat er die Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht eingereicht. Bei der Anfertigung der Begründungsschrift muss der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich die Berechnung und - hier - Wahrung der Berufungsbegründungsfrist prüfen (st. Rspr.: , NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. , VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; Beschl. v. , VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; Senat, Beschl. v. , V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255). Hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger das getan, so wäre ihm auch aufgefallen, dass die Frist für die Berufungsbegründung bereits am abgelaufen war. Damit begann die Frist für die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 2 ZPO am zu laufen. Sie lief unter Berücksichtigung des Umstands, dass der ein Sonntag war, am ab. Der am gestellte Wiedereinsetzungsantrag war damit verspätet.
3. Das Berufungsgericht hat deshalb mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Kläger auch nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (dazu: BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senat, BGHZ 151, 221, 227; , FamRZ 2006, 192).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-85960
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein