Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 209 Abs. 1
Instanzenzug: AGH Stuttgart, AGH 2/07 (II) vom
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom ist bestandskräftig geworden.
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das gegen den angefochtenen Beschluss statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 BRAO) ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der angefochtenen Widerrufsverfügung und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 9/04, www.bundesgerichtshof.de). Aufgrund der bestandskräftigen Widerrufsverfügung vom ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin nach § 209 Abs. 1 BRAO. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vorher am aus einem anderen Grund ausgesprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des früheren Bescheids (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom , aaO; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 95/05).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von Anfang an unzulässig und ist nicht erst aufgrund einer im Beschwerdeverfahren eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Denn die Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom war schon vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten, so dass sich dadurch die Hauptsache nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde von Anfang an nicht bestand.
Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom . Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht gestellt. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom wegen Versäumung der Antragsfrist mit Recht als unzulässig verworfen und dem Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Die verspäteten und damit unzulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung vermochten die eingetretene Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 76/98, unter II 1, m.w.N.).
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Fundstelle(n):
CAAAC-85906
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein