Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 153 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 4; BRAO § 116 Satz 2
Instanzenzug: AGH Frankfurt, 2 AGH 9/06 vom AGH Frankfurt, 2 AGH 10/06 vom
Gründe
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstanden erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO abzusehen.
Fundstelle(n):
YAAAC-85903
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein