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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 3816/03 G EFG 2008 S. 1219 Nr. 15

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, HGB § 84 Abs. 1 Satz 1, HGB § 84 Abs. 3, HGB § 87c, HGB § 89b

Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter – Anforderungen an das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft

Leitsatz

  1. Steht eine von einem Handelsvertreter als Untervertreterin eingeschaltete GmbH, die er zu diesem Zweck unter Übertragung seines Betriebsvermögens errichtet hat, nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Hauptunternehmer, so ist der Untervertreter im Rahmen des fortbestehenden Gewerbebetriebs des Hauptvertreters dessen Erfüllungsgehilfe.

  2. Bei direkten Provisionszahlungen des Unternehmers an die Untervertreterin handelt es sich in diesem Fall um Zahlungen des Unternehmers an den Hauptvertreter und zugleich um Zahlungen des Hauptvertreters an die Untervertreterin im abgekürzten Zahlungsweg.

  3. Der auf die Vermittlungstätigkeit der Untervertreterin entfallende Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unterliegt bei dieser Sachlage als Gewerbeertrag des Hauptvertreters der Gewerbesteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1219 Nr. 15
QAAAC-85829

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.03.2006 - 8 K 3816/03 G

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