Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter – Anforderungen an das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft
Leitsatz
Steht eine von einem Handelsvertreter als Untervertreterin eingeschaltete GmbH, die er zu diesem Zweck unter Übertragung
seines Betriebsvermögens errichtet hat, nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Hauptunternehmer, so ist der Untervertreter
im Rahmen des fortbestehenden Gewerbebetriebs des Hauptvertreters dessen Erfüllungsgehilfe.
Bei direkten Provisionszahlungen des Unternehmers an die Untervertreterin handelt es sich in diesem Fall um Zahlungen des
Unternehmers an den Hauptvertreter und zugleich um Zahlungen des Hauptvertreters an die Untervertreterin im abgekürzten Zahlungsweg.
Der auf die Vermittlungstätigkeit der Untervertreterin entfallende Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unterliegt bei dieser
Sachlage als Gewerbeertrag des Hauptvertreters der Gewerbesteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1219 Nr. 15 QAAAC-85829
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.03.2006 - 8 K 3816/03 G
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