Verlust der Gemeinnützigkeit bei dauerhaften geringen Verlusten des Vereins aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Leitsatz
1. Vereine, die dauerhaft geringe Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgleichen,
verlieren ihre Gemeinnützigkeit auch dann, wenn es sich nicht um planmäßige Subventionen der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt
(hier: Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Sportvereins, bei dem sich der Aufbau und Betrieb eines eigenen Vereinslokals
aufgrund einer Fehlkalkulation als dauerhaft verlustträchtig herausgestellt haben).
2. Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs stellt nach der BFH-Rechtsprechung
nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot dar, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die
Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder
Mittel in entsprechender Höhe zuführt. Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der
steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung
der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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