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AlkoV § 4

§ 4 Probenentnahme

Auf Grund des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 13. Juli 1978 (BGBl I S. 1002) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 212 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) wird verordnet: