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Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils
Die Einziehung von GmbH-Anteilen kann erst mit der Bekanntgabe des gesellschaftsrechtlichen Einziehungsbeschlusses zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG führen, da erst dann ein gesellschaftsrechtlicher Einziehungsbeschluss wirksam wird. Auf den Zeitpunkt der Kündigung durch den Gesellschafter oder den – internen, noch nicht bekannt gegebenen – gesellschaftsrechtlichen Einziehungsbeschluss, kommt es nicht an. Dies hat das (Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/08) entschieden.
I. Sachverhalt
Der Stpfl. war als einer von zwei Gesellschaftern an einer GmbH beteiligt. Mit Schreiben v. kündigte er den Gesellschaftsvertrag unter Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Frist zum . Für diesen Fall sah die Satzung u. a. die Möglichkeit der zwangsweisen Einziehung des betroffenen Geschäftsanteils vor. Eine Regelung, wonach mit Zugang der Kündigungserklärung bereits über die Geschäftsanteile verfügt wurde, enthielt die Satzung nicht. Am fasste die Gesellschaft intern den Beschluss, den Geschäftsanteil einzuziehen. Mit Schreiben v. teilte die Gesellschaft dem Stpfl. mit, dass sein Geschäftsa...