§ 8 Brennrechtsgeltung [1]
Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide;
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAC-85659
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. 11. 9. 2006 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 10. 2006.