§ 7 Amtliche Verschlüsse
(1) 1Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegen von Zollschlössern, Plomben oder Siegeln bewirkt. 2Soweit nicht von der Brennereiordnung vorgegeben oder durch das Bundesmonopolamt angeordnet, bestimmt das Hauptzollamt die Art des anzuwendenden Verschlussmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Plomben oder Siegel.
(2) 1Die Zollschlösser zur Anlegung des amtlichen Verschlusses liefert die Zollverwaltung. 2Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die Beteiligten die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Zollschlösser zu tragen. 3Zollschlösser, die auf Dauer entbehrlich geworden sind, werden von der Zollverwaltung zurückgenommen, ohne dass die Anschaffungskosten erstattet werden.
(3) 1Plomben sowie Schnur oder Draht zur Anlegung von amtlichen Verschlüssen werden von der Zollverwaltung unentgeltlich geliefert. 2Die zur Anlegung von Siegelverschlüssen erforderlichen Gegenstände sind vom Betriebsinhaber zu liefern.
(4) Als Raumverschluss gilt der Verschluss solcher Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die nach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften zollsicher hergerichtet sind, sowie der Verschluss von äußeren Umschließungen (zum Beispiel Überfässer, Kisten, Körbe), in die Fässer, Flaschen und Krüge verpackt sind.
(5) 1Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch einen Beamten gelöst werden. 2Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein Beamter nicht zur Stelle, so darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse selbständig lösen. 3Er hat hierzu aber, soweit möglich, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem die Zollstelle sofort zu benachrichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAC-85659