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Entscheidungserheblichkeit der tatsächlichen Mittelverwendung für Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit
Zinsen für ein Darlehen, das dazu dient, die Prämien für eine Lebensversicherung zu zahlen, stellen wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG dar. Die Schuldzinsen werden durch die rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit der Besicherung und Tilgung von Anschaffungskrediten für vermietete Immobilien nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.